Entlassung und Kündigung
Immer wieder kommt es vor, dass wir mit Entlassungen, Kündigungen und Auflösungen von Arbeits- und Dienstverhältnissen zu tun haben und uns hierbei auffällt, dass die Begriffe falsch verwendet werden. Unklarheiten, auf welche Weise das Arbeits- und Dienstverhältnis beendet wird/wurde.
Die Beendigung eines Arbeits- und Dienstverhältnisses kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die Möglichkeiten hierfür wären 1) Kündigung durch den Arbeitgeber, 2) Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in, 3) Entlassung, 4) vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder 5) eine einvernehmliche Auflösung. Die Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil hierbei unterschiedliche 6) Ansprüche und Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber entstehen sowie Fristen zu beachten sind.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Kündigung von Arbeitnehmern kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich erfolgen. Bei den Angestellten der Wiener Linien GesmbH & Co KG hat diese schriftlich erfolgen. Eine Kündigung während des Krankenstandes ist ebenfalls möglich. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin) liegt. Diese Frist, welche meist zwischen einem und fünf Monate liegt, hängt von der Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ab. Die Kündigungsfrist ist länger, je länger das Arbeits- oder Dienstverhältnis gedauert hat.
Arbeitnehmer:innen können in weiterer Folge eine solche Kündigung bei Gericht anfechten. Hierbei ist aber dingend zu beachten, dass diese Anfechtungsfrist in der Regel nur zwei Wochen beträgt, in manchen Fällen drei Wochen, sofern sich der (Zentral-)Betriebsrat oder Personalvertretung gegen die Kündigung ausgesprochen hat, weshalb sofort nach Erhalt der Kündigung (gleich am ersten Tag) eine Anwaltskanzlei, die AK oder das Gericht kontaktiert und beauftragt werden soll, die Kündigung zu prüfen, um gegebenenfalls rechtzeitig eine Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeits- oder Dienstverhältnisses eingebracht werden kann. Reagiert hier der/die Gekündigte zu spät, ist leider das Anfechtungsrecht verwirkt.
Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in
Bei der Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in löst der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis auf. Die Kündigung tritt ein, wenn sie dem Arbeitgeber zugegangen ist und die vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden. Bei schriftlichen Kündigungen geschieht das mit der Zustellung und ist dabei eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig.
Entlassung Die Entlassung bewirkt die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses von einem Tag auf den nächsten Tag. Hierbei muss ein Entlassungsgrund vorliegen, das heißt, es muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, was die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht (Diebstahl, schwere Beleidigungen, Körperverletzung usw.) Fehlverhalten im Krankenstand kann ein Entlassungsgrund sein.
Die Entlassung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei den Beschäftigten der Wiener Linien GesmbH & Co KG hat diese schriftlich zu erfolgen. Entlassungen werden erst nach der Zustellung wirksam und beträgt auch hier die Anfechtungsfrist in der Regel nur zwei Wochen, weshalb wir anraten, sofort zu reagieren und eine Anwaltskanzlei, die AK oder das Gericht einzuschalten.
Vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen Der vorzeitige Austritt geht vom/von Arbeitnehmer/in aus und kann nur bei Vorliegen guter Gründe – wie zum Beispiel Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung – erfolgen. Liegt eine Gesundheitsgefährdung vor, muss dem/der Arbeitnehmer/in zuvor eine Ersatzarbeitsplatz angeboten werden.
Einvernehmliche Auflösung
Bei der einvernehmlichen Auflösung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in das Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Zeitpunkt ist frei wählbar, da keine Fristen und Termine einzuhalten sind.
Ansprüche, Pflichten und Fristen
Je nach Art der Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses entstehen Ansprüche wie Urlaubsersatzleistung, Abfertigung Alt oder Kündigungsentschädigung. Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses und Postensuchtage. Lohn und Gehaltsforderungen oder Zulagen verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit. Für Ersatzansprüche wie Kündigungsentschädigung oder Schadenersatz gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Diese Fristen können aber – je nach Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag – auch auf drei bis sechs Monate verkürzt sein, weshalb wir ebenfalls anraten, damit keine Frist versäumt wird, sofort eine Anwaltskanzlei, die AK oder das Gericht einzuschalten..
